AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der KBC Immobilien GmbH

Vorbemerkung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden. Sie bewirken, dass der Vertragsabschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk vereinfacht beschleunigt und standardisiert wird. Für Kaufleute i. S. des HGB gelten sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

§ 1 Vertraulichkeit

(1) Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben.

(2) Verstößt ein Kunde gegen die vorgenannte Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler Schadensersatz in Höhe der entgangenen vereinbarten Provision zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu erstatten.

(3)  Ist dem Kunden ein Objekt, das der Makler nachweist, bereits bekannt, hat der Kunde dem Makler den Nachweis binnen 5 Werktagen schriftlich zurückzuweisen und dem Makler mitzuteilen, wie und wann er die Kenntnis vorher erlangt hat. Wird die vorgenannte Pflicht vom Kunden versäumt, so steht dem Makler der volle Provisionsanspruch zu.

§ 2 Eigentümerangaben

Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm an den Kunden weitergegebenen Kaufobjektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Es ist die Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung

§ 3 Ersatz- und Folgegeschäfte

(1) Provisionspflicht liegt auch bei sogenannten Ersatzgeschäften vor. Ein Ersatzgeschäft liegt beispielsweise vor, wenn ein Kunde im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Maklers vom Verkäufer von anderen Gelegenheiten erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Nachfolger des Verkäufers einen Vertrag schließt oder anstatt zu kaufen mietet oder kauft anstatt zu mieten.

(2) Provisionspflicht liegt auch bei sogenannten Folgegeschäften vor. Ein Folgegeschäft liegt unter anderem vor, wenn in nicht allzu ferner Zeit eine Erweiterung / Veränderung der abgeschlossenen Vertragsgelegenheit eintritt, zum Beispiel erst nur gemietet wurde und dann ein Verkauf zustande kommt oder ein Gewerbevertrag um weitere Flächen ergänzt wird. Volle Provisionspflicht besteht auch bei Erwerb durch Zwangsversteigerung, bei Erwerb von Anteilen an Besitzgesellschaften sowie bei anderen, wirtschaftlich gleichwertigen Geschäften.

(3) Der Kunde ist auf entsprechende Anforderung des Maklers verpflichtet, seine bestehende Provisionsverpflichtung gegenüber dem Makler in den Kaufvertrag aufzunehmen.

§ 4 Salvatorische Klausel

(1) Sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

Die Provisionsvereinbarung / Maklervertrag wird auf der Basis der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers geschlossen.

Stand: Dezember 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kulturbrücke China

Vorbemerkung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden. Sie bewirken, dass der Vertragsabschluss durch ein vorformuliertes Regelwerk vereinfacht beschleunigt und standardisiert wird. Für Kaufleute i. S. des HGB gelten sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

§ 1 Vertraulichkeit

(1) Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben.

(2) Verstößt ein Kunde gegen die vorgenannte Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler Schadensersatz in Höhe der entgangenen vereinbarten Provision zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu erstatten.

(3)  Ist dem Kunden ein Objekt, das der Makler nachweist, bereits bekannt, hat der Kunde dem Makler den Nachweis binnen 5 Werktagen schriftlich zurückzuweisen und dem Makler mitzuteilen, wie und wann er die Kenntnis vorher erlangt hat. Wird die vorgenannte Pflicht vom Kunden versäumt, so steht dem Makler der volle Provisionsanspruch zu.

§ 2 Eigentümerangaben

Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm an den Kunden weitergegebenen Kaufobjektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm nicht auf ihre Richtigkeit überprüft worden sind. Es ist die Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung

§ 3 Ersatz- und Folgegeschäfte

(1) Provisionspflicht liegt auch bei sogenannten Ersatzgeschäften vor. Ein Ersatzgeschäft liegt beispielsweise vor, wenn ein Kunde im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Maklers vom Verkäufer von anderen Gelegenheiten erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Nachfolger des Verkäufers einen Vertrag schließt oder anstatt zu kaufen mietet oder kauft anstatt zu mieten.

(2) Provisionspflicht liegt auch bei sogenannten Folgegeschäften vor. Ein Folgegeschäft liegt unter anderem vor, wenn in nicht allzu ferner Zeit eine Erweiterung / Veränderung der abgeschlossenen Vertragsgelegenheit eintritt, zum Beispiel erst nur gemietet wurde und dann ein Verkauf zustande kommt oder ein Gewerbevertrag um weitere Flächen ergänzt wird. Volle Provisionspflicht besteht auch bei Erwerb durch Zwangsversteigerung, bei Erwerb von Anteilen an Besitzgesellschaften sowie bei anderen, wirtschaftlich gleichwertigen Geschäften.

(3) Der Kunde ist auf entsprechende Anforderung des Maklers verpflichtet, seine bestehende Provisionsverpflichtung gegenüber dem Makler in den Kaufvertrag aufzunehmen.

§ 4 Salvatorische Klausel

(1) Sämtliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

Die Provisionsvereinbarung / Maklervertrag wird auf der Basis der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers geschlossen.

Stand: Juli 2022